 |
ALG II - Empfängerinnen
und Empfänger können grundsätzlich am BFD und FSJ/FÖJ
teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für
Arbeitsuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - die
Teilnahme nicht ausschließt. Im Falle des Bezuges von
Arbeitslosengeld II ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1
SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und
anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist sowohl
beim BFD als auch bei FSJ/FÖJ grundsätzlich ein Betrag
in Höhe von insgesamt 200 Euro (§ 1 Abs. 7
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Jugendliche
unter 27 Jahre können maximal 175,00 EUR erhalten, da
Kindergeld ausgezahlt wird. Die Teilnahme
an einem BFD oder FSJ/FÖJ ist als wichtiger persönlicher
Grund anzusehen, der der Ausübung
einer Arbeit
entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). |
Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in
der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten
nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. |
Wer
zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des
Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den
Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein.
Freiwillige im BFD werden für die Dauer des
Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der
gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. |
Auch
Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst
teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über
einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit
berechtigt. |
Der
BFD wird in der Regel für zwölf zusammenhängende
Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate
geleistet. |
Von
Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der
Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20
Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den
Seminaren nur in angemessenem Umfang teil. Als angemessen
gilt in der Regel mindestens ein Tag pro Monat.
Weitere Informationen unter www.bundesfreiwilligendienst.de |